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Rechtsanwalt Gerhard Hauk - Sozietät Völpel & Kollegen
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Arbeitsrecht:
Mit dem Begriff Arbeitsrecht werden sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezeichnet, die sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben. Viele Ansprüche aus Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern ergeben sich aus völlig unterschiedlichen Gesetzen (BGB, Gewerbeordnung, Kündigungsschutzgesetz, etc. ) betriebliche Übung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Aus diesen Gründen ist das Arbeitsrecht eine sehr schnelllebige Materie, die sich rasch verändert. Von sehr großer Bedeutung ist die auf den deutschen Gesetzgeber durchschlagende verbindliche Rechtsprechung des EuGH, die bereits zu zahlreichen Gesetzesänderungen geführt hat. In dieser komplizierten und sich rasch ändernden Rechtsmaterie kann nur der spezialisierte Fachanwalt kompetente Auskünfte auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung geben. Mein arbeitsrechtlicher Tätigkeitsschwerpunkt liegt im sogenannten Individualarbeitsrecht. Im Wesentlichen befasse ich mich mit der Umstrukturierung von Betrieben und mit notwendigen Personalanpassungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Damit einhergehend ist das Verhandeln und Beschließen von Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen und Interessenausgleichen mit Namenslisten im Vorfeld von betriebsbedingten Kündigungen notwendig. Weiterhin gehören das Herbeiführen von außergerichtlichen Vergleichen mit dem Ziel von einvernehmlichen Regelungen hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie das Führen von Arbeitsgerichtsprozessen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen zu meinem arbeitsrechtlichen Alltag.
Als aktiver Insolvenzverwalter befasse ich mich nahezu täglich mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts in der Insolvenz. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung und Einordnung der Ansprüche der Arbeitnehmer als Insolvenzforderung oder als Masseschuld. Bei vielen Insolvenzen ist nur der sogenannte Masseschuldanspruch aus weiterlaufenden Lohnansprüchen oder aus Urlaubsabgeltung ein werthaltiger Anspruch.
Haftung von Geschäftsführern (§ 64 GmbHG):
Gerade im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens steht der Geschäftsführer vor sehr schwierigen und haftungsrelevanten Entscheidungen. Insbesondere sind die Insolvenzantragsverpflichtungen zu überprüfen sowie Entscheidungen hinsichtlich der noch vertretbaren notwendigen Ausgaben zu treffen. Dabei können vermeidbare Fehlentscheidungen sowohl zu strafrechtlichen als auch zu zivilrechtlichen Haftungstatbeständen führen. In dieser Phase sind der Rat und die Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unverzichtbar.
Betriebsübergang (§ 613 a BGB):
Die Betriebsübergänge finden sowohl außerhalb eines Insolvenzverfahrens als auch im eröffneten Insolvenzverfahren (übertragende Sanierung) statt. Von besonderer Bedeutung ist es dabei, die Haftung des Erwerbers sowohl im Tatbestand des § 613 a BGB als auch in seiner Rechtsfolge soweit als möglich zu vermeiden. Entscheidend hierbei ist es, dass der Veräußerer des Betriebes – nach den Wünschen des Erwerbers – bereits rechtsgestaltend in die Struktur des Betriebs und den Bestand der Arbeitsverhältnisse eingreift. In der Insolvenz wird ein Betriebsübergang durch die mit der Rechtsprechung des BAG eingeführte Klagebegrenzung und Haftung des Erwerbers erleichtert.
Insolvenzrecht:
Ich bin bei mehreren hessischen Insolvenzgerichten gelistet und werde regelmäßig zum Insolvenzverwalter bestellt. Ich stehe daher Unternehmen sowohl im Vorfeld der Insolvenz als auch im eröffneten Insolvenzverfahren beratend zur Seite. Dabei geht es im eröffneten Insolvenzverfahren vielfach um die Abwehr von haftungsrechtlichen Ansprüchen seitens der Insolvenzverwaltung. Im Vorfeld der möglichen Insolvenz geht es um die Abwägung alle rechtlichen Möglichkeiten das Instrumentarium des Insolvenzverfahrens sinnvoll zu nutzen, oder aber außerhalb des Insolvenzverfahrens – sofern die Risiken vertretbar sind – eine Lösung mit den Gläubigern zu erzielen.
Sofern Sie zu den oben aufgeführten Spezialthemen Fragen bzw. rechtlichen Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung und gebe Ihnen einen sehr kurzfristigen Besprechungstermin. Da unsere Kanzlei in verschiedenen Rechtsgebieten sehr breit aufgestellt ist, können auch angrenzende Themen jederzeit mit Kollegen unserer Kanzlei abgedeckt werden, sodass Sie eine Lösung aus einer Hand erhalten.
- Weitere InformationenMitgliedschaftenVerband der Insolvenzverwalter Deutschland e.V., Arbeitskreis InsO Rhein-Main e.V.
- Angebot
Insolvenzrecht, Arbeitsverträge, Arbeitsrecht, Insolvenzverwalter
- Mehr über unsStandort verifiziertMitgliedschaftenVerband der Insolvenzverwalter Deutschland e.V., Arbeitskreis InsO Rhein-Main e.V.Gründungsjahr1998Facebook FirmenseiteBeschreibungArbeitsrecht: Mit dem Begriff Arbeitsrecht werden sämtliche Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezeichnet, die sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ergeben. Viele Ansprüche aus Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern ergeben sich aus völlig unterschiedlichen Gesetzen (BGB, Gewerbeordnung, Kündigungsschutzgesetz, etc.) betriebliche Übung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Aus diesen Gründen ist das Arbeitsrecht eine sehr schnelllebige Materie, die sich rasch verändert. Von sehr großer Bedeutung ist die auf den deutschen Gesetzgeber durchschlagende verbindliche Rechtsprechung des EuGH, die bereits zu zahlreichen Gesetzesänderungen geführt hat. In dieser komplizierten und sich rasch ändernden Rechtsmaterie kann nur der spezialisierte Fachanwalt kompetente Auskünfte auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung geben. Mein arbeitsrechtlicher Tätigkeitsschwerpunkt liegt im sogenannten Individualarbeitsrecht. Im Wesentlichen befasse ich mich mit der Umstrukturierung von Betrieben und mit notwendigen Personalanpassungen aufgrund veränderter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Damit einhergehend ist das Verhandeln und Beschließen von Betriebsvereinbarungen, Sozialplänen und Interessenausgleichen mit Namenslisten im Vorfeld von betriebsbedingten Kündigungen notwendig. Weiterhin gehören das Herbeiführen von außergerichtlichen Vergleichen mit dem Ziel von einvernehmlichen Regelungen hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie das Führen von Arbeitsgerichtsprozessen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen zu meinem arbeitsrechtlichen Alltag. Als aktiver Insolvenzverwalter befasse ich mich nahezu täglich mit den Besonderheiten des Arbeitsrechts in der Insolvenz. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung und Einordnung der Ansprüche der Arbeitnehmer als Insolvenzforderung oder als Masseschuld. Bei vielen Insolvenzen ist nur der sogenannte Masseschuldanspruch aus weiterlaufenden Lohnansprüchen oder aus Urlaubsabgeltung ein werthaltiger Anspruch. Haftung von Geschäftsführern (§ 64 GmbHG): Gerade im Vorfeld einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens steht der Geschäftsführer vor sehr schwierigen und haftungsrelevanten Entscheidungen. Insbesondere sind die Insolvenzantragsverpflichtungen zu überprüfen sowie Entscheidungen hinsichtlich der noch vertretbaren notwendigen Ausgaben zu treffen. Dabei können vermeidbare Fehlentscheidungen sowohl zu strafrechtlichen als auch zu zivilrechtlichen Haftungstatbeständen führen. In dieser Phase sind der Rat und die Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt unverzichtbar. Betriebsübergang (§ 613 a BGB): Die Betriebsübergänge finden sowohl außerhalb eines Insolvenzverfahrens als auch im eröffneten Insolvenzverfahren (übertragende Sanierung) statt. Von besonderer Bedeutung ist es dabei, die Haftung des Erwerbers sowohl im Tatbestand des § 613 a BGB als auch in seiner Rechtsfolge soweit als möglich zu vermeiden. Entscheidend hierbei ist es, dass der Veräußerer des Betriebes – nach den Wünschen des Erwerbers – bereits rechtsgestaltend in die Struktur des Betriebs und den Bestand der Arbeitsverhältnisse eingreift. In der Insolvenz wird ein Betriebsübergang durch die mit der Rechtsprechung des BAG eingeführte Klagebegrenzung und Haftung des Erwerbers erleichtert. Insolvenzrecht: Ich bin bei mehreren hessischen Insolvenzgerichten gelistet und werde regelmäßig zum Insolvenzverwalter bestellt. Ich stehe daher Unternehmen sowohl im Vorfeld der Insolvenz als auch im eröffneten Insolvenzverfahren beratend zur Seite. Dabei geht es im eröffneten Insolvenzverfahren vielfach um die Abwehr von haftungsrechtlichen Ansprüchen seitens der Insolvenzverwaltung. Im Vorfeld der möglichen Insolvenz geht es um die Abwägung alle rechtlichen Möglichkeiten das Instrumentarium des Insolvenzverfahrens sinnvoll zu nutzen, oder aber außerhalb des Insolvenzverfahrens – sofern die Risiken vertretbar sind – eine Lösung mit den Gläubigern zu erzielen. Sofern Sie zu den oben aufgeführten Spezialthemen Fragen bzw. rechtlichen Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung und gebe Ihnen einen sehr kurzfristigen Besprechungstermin. Da unsere Kanzlei in verschiedenen Rechtsgebieten sehr breit aufgestellt ist, können auch angrenzende Themen jederzeit mit Kollegen unserer Kanzlei abgedeckt werden, sodass Sie eine Lösung aus einer Hand erhalten.BegriffeInsolvenzrecht, Arbeitsverträge, Arbeitsrecht, InsolvenzverwalterSpezialgebieteInsolvenzrecht, ArbeitsrechtZahlungsmöglichkeitenInvoice
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